Private Müllgefäße im öffentlichen Verkehrsraum
Aus gegebener Veranlassung möchten wir darauf aufmerksam machen, dass Müllgefäße lediglich im unmittelbaren Zusammenhang einer anstehenden Leerung in den öffentlichen Verkehrsraum verbracht werden dürfen. Im Anschluss sind die Gefäße zeitnah wieder auf dem Privatgrundstück abzustellen. Durch den kommunalen Vollzugsdienst konnte bei Kontrollen häufig festgestellt werden, dass die Müllgefäße generell im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt sind, was ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung darstellt. Demnach ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Solche Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zur künftigen Beachtung bzw. Einhaltung der Vorschrift wird aufgefordert.
Ihre Ordnungsbehörde